5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 291'300'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 11 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 902'170.00. Angesichts des vollständigen Nichteintretens ist der verursachte unter dem erwarteten gerichtlichen Aufwand geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Entscheidgebühr entsprechend auf Fr. 110'000.00 festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD).