5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Klage wird nicht eingetreten. Damit werden die Prozesskosten der vollständig unterliegenden Klägerin auferlegt. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 291'300'000.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO).