4. Anpassung der Schutzmassnahmen Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 sowie (erneut) mit Noveneingabe vom 3. Oktober 2025 beantragen die Beklagten 1–3, die am 20. Juni 2025 beschlossenen Schutzmassnahmen seien dahingehend zu präzisieren, dass die Klägerin und ihre Rechtsvertreter zu verpflichten seien, sicherzustellen, dass ihr Schadensgutachter CRA die Beilagen 3A, 3B, 4A, 4B, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 7A und 7B zum Expertengutachten von RBB (Beilage 80 der Beklagten [1–3]) sowie die darin enthaltenen Daten und Informationen (i) nicht für andere Zwecke als für das vorliegende Verfahren verwende oder vervielfältige und (ii) nicht gegenüber Dritten offenlege.