Die Beklagten 1–3 bestritten bereits in ihrer Antwort einen Erfolgsort im Kanton Aargau (Antwort Rz. 33 und Rz. 37 ff.). Auch darüber hinaus – insbesondere hinsichtlich der Wirkung diverser Gerichtsstandsvereinbarungen und der Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung im Kanton Aargau – wurde die örtliche Zuständigkeit schon nach dem ersten Schriftenwechsel erheblich bestritten. Von der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte bei sorgfältiger und redlicher Prozessführung entsprechend erwartet werden können, dass sie bereits in ihrer Replik den für sie höchst relevanten Aspekt des Erfolgsorts im Kanton Aargau rechtsgenüglich substantiiert.