Aktenschlusses sämtliche Informationen vorgelegen haben, um die erwähnte Umsatzübersicht oder eine anderweitige Umsatz-Zuordnung zu den erfolgsortsrelevanten Gesellschaften in das gerichtliche Verfahren genügend substantiiert einzubringen. Ein echtes Novum ist nicht gegeben. Fraglich ist, ob es der Klägerin trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die benötigte Zuordnung der Umsätze spätestens in ihrer Replik darzulegen und es sich demnach um ein unechtes Novum handelt.