Die klägerische Stellungnahme zur Duplik erfolgte nach dem zweiten Schriftenwechsel und demnach nach Eintritt des Aktenschlusses. In der Folge können neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO zugelassen werden (vgl. dazu oben E. 2). Anhand der Ausführungen in der Replik, namentlich in dessen Anhängen D und E wird deutlich, dass der Klägerin bereits vor Eintritt des 90 Vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2; BGer 4A_444/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3.3. - 30 -