Eine solche Angabe ist der umfangreichen Klage und Replik indes nicht zu entnehmen. Stattdessen verweist die Klägerin insbesondere in den zuständigkeitsrelevanten Teilen ihrer Replik (Replik Rz. 14 ff.) auf Angaben in Replik Anhang E, worin wiederum auf Replik Anhang D und die elektronische RB 18 weiterverwiesen wird. Um an die massgeblichen Umsatzdaten zu gelangen, bedarf es zudem weiterer Einstellungen in der elektronischen RB 18.