Zutreffend ist der Befund, dass die Klägerin in der Replik aufführte, welche Webseiten von den erwähnten Medienunternehmen betrieben wurden bzw. heute werden (Replik Anhang E Rz. 10). Die Klägerin schilderte ausserdem, wie die elektronische Beilage 18 zu handhaben sei, um die relevanten Umsätze pro Webseite zu erhalten (Replik Anhang E Rz. 36–39; Replik Anhang D Rz. 37–45). Entgegen der beklagtischen Ansicht liegt diesbezüglich eine schlüssige Behauptung vor. Würde man die klägerische Behauptung, wonach das - 29 -