In ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Duplik vertritt die Klägerin die Auffassung, sie habe bereits in ihrer Replik eine Schädigung der früheren F. Zeitungen AG, der F. Regionalfernsehen AG und der V. AG schlüssig behauptet. Der schlüssige Tatsachenvortrag sei im Rahmen der Substantiierung des beeinträchtigten Handelsvolumens der Schweizer Medienunternehmen erfolgt (Stn. Duplik Rz. 16). Zutreffend ist der Befund, dass die Klägerin in der Replik aufführte, welche Webseiten von den erwähnten Medienunternehmen betrieben wurden bzw. heute werden (Replik Anhang E Rz. 10).