Replik Anhang E), erläutert die Klägerin in ihren Rechtsschriften nicht. Die elektronische Beilage 3 ist weder einfach zu verstehen noch selbsterklärend und wird in der Replik nicht zielführend erläutert. Auf die relevanten Umsatzdaten in der elektronischen Beilage 3 kann nicht problemlos zugegriffen werden (vgl. zur Behauptungslast oben E. 1.1).