3.3.2. Internationale und örtliche Zuständigkeit am Erfolgsort Die Beklagten 1–3 sind namentlich der Ansicht, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil die Klägerin es unterlassen habe, einen Erfolgsort in Aarau schlüssig darzulegen (Duplik Rz. 45 ff.). Betreffend den klägerischen Vorwurf des wettbewerbsschädigenden Verhaltens gilt es festzustellen, dass der Tatsachenvortrag der Klägerin (Klage Rz. 117 ff.; Replik Rz. 176 ff.), wenn man ihn als zutreffend annehmen würde, zur Folge hätte, dass diese Teilvoraussetzung des Erfolgsorts (unerlaubte Handlung) gegeben wäre.