Im Übrigen ist Art. 178 IPRG, da sich die Auslegung nach englischem Recht richtet, nicht anwendbar und bezieht sich ohnehin auf Schieds-, und nicht auf Gerichtsstandsvereinbarungen. 3.3.1.4. Zwischenfazit zur Drittwirkung Die Beklagten 1–3 können sich nicht auf die Gerichtsstandsklauseln in den Verträgen der Schweizer Medienunternehmen und LIG berufen. Eine Drittwirkung ist abzulehnen. 89 Siehe auch BSK IPRG-GRÄNICHER, 4. Aufl. 2021, Art. 178 N. 83. - 27 -