Sie stützen sich diesbezüglich auf Art. 178 IPRG, die dort aufgegriffene "group of companies"-Theorie und legen die Gerichtsstandsvereinbarungen in diesem Sinne aus.89 Es wurde bereits dargelegt, dass die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen mit Wirkung auf weitere Gesellschaften des A.-Konzerns seitens der Beklagten 1–3 nicht überzeugt (vgl. oben E. 3.3.1.2). Im Übrigen ist Art.