Unabhängig davon ist gestützt auf die beigezogenen Quellen auch unter englischem Common Law eine Drittwirkung im zu entscheidenden Fall abzulehnen: Eine der etablierten Konstellationen, wie beispielsweise eine Rechtsnachfolge, Abtretung oder ein Vertrag zu Gunsten Dritter (der Beklagten 1–3) ist vorliegend nicht auszumachen. In Duplik Rz. 38 ff. machen die Beklagten 1–3 auf die Möglichkeit der Wirkungserstreckung im Falle einer Konzernzugehörigkeit aufmerksam. Sie stützen sich diesbezüglich auf Art.