Würde man der beklagtischen Ansicht zur Drittwirkung der Gerichtsstandsvereinbarung aber folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass sich der A.-Konzern mit zwei Verfahren, nämlich in Hamburg, Deutschland und in England betreffend allfälliger Ansprüche Schweizer Vertragspartner zur gleichen sachlichen Grundproblematik (kartellzivilrechtliche Ansprüche aus der Verwendung von M. und PFD durch Schweizer Medienunternehmen) konfrontiert sähe. Wenn die Beklagten 1–3 ein Interesse nach einheitlicher gerichtlicher Be-