Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Kartellzivilrecht Verflechtungen mit dem öffentlich-rechtlichen Kartellrecht der Schweiz aufweist, weshalb eine Beurteilung durch in diesem Rechtsgebiet geschulte Gerichte im Interesse der objektiven Rechtmässigkeit, aber auch in demjenigen der Parteien naheliegt. Zudem bekunden die Beklagten 1–3 selbst ein Interesse daran, sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit den relevanten Verträgen an einem einheitlichen Gerichtsstand beurteilen zu lassen, obschon