Diese Möglichkeit basiert auf dem sog. Grundsatz des forum non conveniens, wenn also das passendere Forum für das Verfahren im Ausland liegt.86 Das ausländische Forum ist passender bzw. als natürliches Forum zu bewerten, wenn die Klage mit dem betroffenen Land eine reale und substanzielle Verbindung aufweist.87 Eine solche Verbindung kann mit dem Erfolgsort einer unerlaubten Handlung einhergehen.88