Die Bestimmung der internationalprivatrechtlichen direkten Zuständigkeit nach englischem Common Law zeichnet sich durch eine grundsätzlich prozessuale Herangehensweise aus.84 So können sich englische Gerichte unter anderem dann für zuständig erklären, wenn sich die Beklagte auf das Verfahren einlässt (sog. "submission"). Bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens, ob sich das Gericht für zuständig erklärt, kommt einer exklusiven Gerichtsstandsvereinbarung zwar nicht die Bedeutung einer Einlassung zu.