HGÜ in kartellrechtlichen Angelegenheiten nicht anwendbar. Inwiefern die englischen Gerichte in vertragsrechtlichen Streitigkeiten (sog. "actions in personam")82 und bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber den Beklagten 1–3 zuständig sind, richtet sich nach traditionellem Common Law.83