3.3.1.3. Englische Zuständigkeit und Drittwirkung der Gerichtsstandsklauseln Das Vereinigte Königreich untersteht nicht mehr dem LugÜ oder der EuG- VVO (vgl. oben E. 3.2.1). Das HGÜ wäre zwar grundsätzlich vorrangig, ist aber gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. h HGÜ in kartellrechtlichen Angelegenheiten nicht anwendbar.