Entsprechend richtet sich die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber den Beklagten 1 und 2 ebenfalls nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO. Selbst wenn aber auf den Sitz der Beklagten 1 und 2 abzustellen wäre, käme es angesichts des weiten Anwendungsbereichs von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO (siehe oben E. 3.2.3.1) zu keinem anderen Ergebnis. Die ablehnenden Erwägungen zur Drittwirkung gegenüber der Beklagten 3 sind insofern auch für die Beklagten 1–2 zutreffend.