Die potenzielle Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Beklagten 1 und 2 ist an den übereinstimmenden Willenserklärungen von LIG und der ursprünglich gebundenen Medienunternehmen zu messen. Es kommt insofern nicht auf die Sitze der Beklagten 1 und 2 an, sondern auf die örtliche Verankerung der ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarungen (Irland und Schweiz). Entsprechend richtet sich die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber den Beklagten 1 und 2 ebenfalls nach Art.