Dass die Beklagten 1 und 2 ihren jeweiligen Sitz in den USA aufweisen, ist für die Bestimmung der relevanten Norm zur Ermittlung des auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts jedoch nicht von Relevanz. Die potenzielle Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Beklagten 1 und 2 ist an den übereinstimmenden Willenserklärungen von LIG und der ursprünglich gebundenen Medienunternehmen zu messen.