Die Beklagten 1 und 2 haben ihren jeweiligen Sitz in den USA, also einem grundsätzlich nicht an die EuGVVO gebundenen Drittstaat. Dass die Beklagten 1 und 2 ihren jeweiligen Sitz in den USA aufweisen, ist für die Bestimmung der relevanten Norm zur Ermittlung des auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts jedoch nicht von Relevanz.