Nachträgliches Parteiverhalten, wie nun das gemeinsame gerichtliche Vorgehen gegen die Beklagten 1–3 (vgl. Duplik Rz. 41), ist bei der Ermittlung eines normativen Konsenses irrelevant.81 Die Beklagte 3 kann sich nicht auf die jeweiligen Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der Gerichte in Hamburg, Deutschland berufen.