Soweit ersichtlich liesse sich die Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarungen keiner der rechtsprechungsgemäss anerkannten Fallkonstellationen (vgl. oben E. 3.2.3.2) zuordnen. Ein natürlicher Konsens der ursprünglichen Vertragsparteien betreffend eine Drittwirkung auf die Beklagten 1–3 lässt sich nicht ermitteln. Auch ein normativer Konsens gestützt auf das Vertrauensprinzip ist zu verneinen: