Wenn es LIG ein gewichtiges Anliegen gewesen wäre, sicherzustellen, dass sämtliche oder andere Gesellschaften des A.-Konzerns sich auf die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung berufen könnten, wäre es ein Leichtes gewesen, dies vertraglich festzuhalten. Soweit ersichtlich liesse sich die Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarungen keiner der rechtsprechungsgemäss anerkannten Fallkonstellationen (vgl. oben E. 3.2.3.2) zuordnen.