14.14) lässt sich dieser, der Relativität der Schuldverhältnisse widersprechende, Schluss jedoch nicht entnehmen. Wenn es LIG ein gewichtiges Anliegen gewesen wäre, sicherzustellen, dass sämtliche oder andere Gesellschaften des A.-Konzerns sich auf die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung berufen könnten, wäre es ein Leichtes gewesen, dies vertraglich festzuhalten.