Das Prorogationsstatut wäre also deutsches Recht. Wie die Beklagten 1–3 richtigerweise betonen, ist der Wortlaut der jeweiligen Gerichtsstandsvereinbarungen (KB 33 und 34) in sachlicher Hinsicht weit gefasst. Für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Verträgen, auch solche ausservertraglicher Natur, sei es die Intention der Vertragsparteien gewesen, einen einheitlichen Gerichtsstand zu bestimmen. Die Beklagte 3 legt die sachliche - 24 -