3.3.1.2. Drittwirkung der Gerichtsstandsklauseln in Deutschland Die eingereichten Verträge sehen teilweise eine internationale und örtliche Zuständigkeit in Hamburg (Deutschland) vor (KB 33 Ziff. 14.14 und KB 34 Ziff. 14.14; RB 88 Ziff. 14.6; RB 119 Ziff. 9). Würden die Gerichtsstandsklauseln auch gegenüber den Beklagten 1–3 gelten, ist Folgendes festzustellen: Gegenüber der Beklagten 3 würden die Gerichte in Deutschland die Drittwirkung nach ihrem Recht, dem Prorogationsstatut beurteilen, da hier Art. 25 Abs. 1 EuGVVO zur Anwendung käme. Das Prorogationsstatut wäre also deutsches Recht.