Es kann vorliegend auch nicht auf eine stillschweigende Wahl der Prozessparteien auf das Schweizer Recht geschlossen werden, da insbesondere die Möglichkeit einer Rechtswahl durch den Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse unterbunden ist. Vielmehr ist zu fragen, inwiefern nach den Willenserklärungen von LIG und der Klägerin (bzw. ihrer Zedenten als damalige Vertragspartner) eine begünstigende Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarungen auf vertragsfremde Konzerngesellschaften vereinbart wurde. Auf die Willenserklärungen der Beklagten 1–3, die allenfalls begünstigt wären, kann es folglich ohnehin nicht ankommen. Eine stillschweigende Rechtswahl ist abzulehnen.