Angesichts der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarungen, die auf deutsche bzw. englische Gerichte verweisen, sowie der Rechtswahlklauseln der Hauptverträge, die ebenfalls das deutsche (vgl. KB 33 Ziff. 14.14 und KB 34 Ziff. 14.14; RB 88 Ziff. 14.6; RB 119 Ziff. 9) bzw. das englische Recht für anwendbar erklären (KB 37 Ziff. 11.13; AB 1–3 Ziff. 14.6; RB 89 und 90), ist der unmittelbare Schluss der Parteien auf das Schweizer Recht nicht verständlich. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen (oben E. 3.2.2 und E. 3.2.3.1) erscheint ein vorschneller Rückgriff auf Art. 16 Abs. 2 IPRG und damit Schweizer Recht nicht angebracht.