3.3. Würdigung 3.3.1. Drittwirkung der Gerichtsstandsklauseln 3.3.1.1. Allgemeines Keine der Parteien wirft die Frage auf, nach welchem Recht die Gerichtsstandsvereinbarungen in den jeweiligen Verträgen mit LIG auszulegen wären. Im Gegenteil gehen die Parteien gleichermassen davon aus, die Auslegung – insbesondere betreffend eine Drittwirkung der Gerichtsstandsklauseln – richte sich nach Schweizer Recht (Antwort Rz. 20 ff.; Replik Rz. 10; Duplik Rz. 37 ff.). Das Gericht ist an die Rechtsäusserungen der Parteien jedoch nicht gebunden (iura novit curia; Art. 57 ZPO).