Die Bestimmung des Erfolgsorts kann unter Umständen als sog. doppelrelevante Tatsache einerseits die Zuständigkeitsprüfung und anderseits die materielle Begründetheit der Klage berühren.77 Sofern der kartellrechtswidrige Erfolg und damit die unerlaubte Handlung selbst umstritten ist, verlagert sich die Prüfung des Erfolgsorts als eigentlich eintretensrelevante Hürde grundsätzlich auf die materielle Prüfung.