Der Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort ist auch für kartellzivilrechtliche Schadenersatzansprüche einschlägig.72 International betrachtet, liegt der Erfolgsort in dem Markt, in welchem sich das schädigende Verhalten auf die Marktgegenseite ausgewirkt hat (sog. Auswirkungsprinzip).73 In örtlicher Hinsicht und bei reinen Vermögensschäden liegt der Erfolgsort am Standort der konkret verletzten Vermögenswerte im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung, sofern sich diese vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen.74