3.2.4. Internationale und örtliche Zuständigkeit am Erfolgsort Für Klagen aus unerlaubter Handlung sieht Art. 129 IPRG alternativ einen internationalen und örtlichen Gerichtsstand am deliktischen Erfolgsort vor. Eine Beklagte mit Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat kann gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ ebenfalls am Erfolgsort beklagt werden, der in einem anderen