Deren Bestimmung richtet sich grundsätzlich nach dem auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Vertragsrecht.66 Ob diesbezüglich das auf den Hauptvertrag oder das auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht als massgebend erachtet wird, ist im englischen Recht ebenfalls eine komplexe Rechtsfrage.67 Dennoch kennt auch das englische Recht gefestigte Ausnahmen von der reinen inter partes-Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, beispielsweise im Fall des Rechtsübergangs ("assignment", "novation" oder "succession").