Auch Gerichtsstandsvereinbarungen binden in erster Linie nur die Vertragsparteien. Deren Bestimmung richtet sich grundsätzlich nach dem auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Vertragsrecht.66 Ob diesbezüglich das auf den Hauptvertrag oder das auf die Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht als massgebend erachtet wird, ist im englischen Recht ebenfalls eine komplexe Rechtsfrage.67