3.2.3.3. Drittwirkung im englischen Recht Im englischen Recht herrscht die sog. "privity of contract"-Doktrin vor.63 Nach englischem Rechtsverständnis handelt es sich bei einer Gerichtsstandvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag mit prozessualen Wirkungen.64 Die hierauf aufbauende inter partes-Wirkung wird im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen wohl eher streng gehandhabt.65 Auch Gerichtsstandsvereinbarungen binden in erster Linie nur die Vertragsparteien.