Hiervon bestehen verschiedene Ausnahmen. Eine Drittwirkung kann sich namentlich nach dem Willen der Parteien dadurch ergeben, dass einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, ebenfalls den vereinbarten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen (sog. Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Dritter). Überdies anerkennt das deutsche Recht insbesondere Drittwirkungen bei Gerichtsstandsvereinbarung in Konnossementen im