3.2.3.2. Drittwirkung im deutschen Recht Das deutsche Recht, inklusive dessen Kollisionsrecht und insofern Art. 25 Abs. 1 EuGVVO, geht im Grundsatz von der Relativität von Schuldverhältnissen aus.60 Eine Gerichtsstandsvereinbarung wirkt regelmässig nur zwischen den Parteien, die am Abschluss dieser Klausel unmittelbar beteiligt waren.61 Hiervon bestehen verschiedene Ausnahmen.