Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist auch dann eröffnet, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat. Es genügt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates als zuständig erklärt wurden.58 Die Ermittlung der Zuständigkeit bei einer Gerichtsstandsvereinbarung durch englische Gerichte richtet sich mangels einer anderweitigen völkerrechtlichen Vereinbarung und infolge des Brexits grundsätzlich nach englischem Common Law.59