das Recht des Hauptvertrages oder das Prorogationsstatut anzuwenden.56 Art. 25 Abs. 1 EuGVVO bestimmt das Recht des in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichts (also das Prorogationsstatut) als das auf die Frage der materiellen Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbare Recht. Diese Bestimmung wurde im LugÜ bisher nicht nachvollzogen.57 Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich von Art.