Hierfür ist im international-privatrechtlichen Kontext zunächst zu klären, nach welchem Recht eine allfällige Drittwirkung zu beurteilen wäre, sofern dies die betreffende Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohnehin selbst bestimmt. In Bezug auf die sachliche Reichweite hat das Bundesgericht aus der Perspektive des Schweizer Kollisionsrechts entschieden, eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen, wenn dieser auch eine Rechtswahlklausel enthält.55