Im Grundsatz ist eine Gerichtsstandsvereinbarung als vom Hauptvertrag rechtlich unabhängige Abrede zu werten.53 Sie gilt zunächst inter partes, also zwischen den ursprünglichen oder den mittels Rechtsnachfolge gewordenen Vertragsparteien.54 Fraglich ist, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung in persönlicher Hinsicht eine Drittwirkung entfalten kann, sodass sich vertragsfremde Dritte auf diese berufen können. Eine Vertragspartei wäre mithin gegenüber allfälligen Dritten an die Prorogationsabrede gebunden.