3.2.3. Drittwirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen 3.2.3.1. Im Allgemeinen Mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung legen die Parteien in einem Vertrag fest, welche Gerichte über einen künftigen Streit im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag befinden sollen.52 Im Grundsatz ist eine Gerichtsstandsvereinbarung als vom Hauptvertrag rechtlich unabhängige Abrede zu werten.53