Das Gericht bleibt demnach auch bei Misslingen des Nachweises oder bei nicht angeforderter Mitwirkung der Parteien im Sinne von iura novit curia grundsätzlich an die eigene Feststellungspflicht gebunden. Die Nachforschungspflicht gilt jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit.50 Weitschweifige gerichtliche Nachforschungen sind regelmässig nicht einforderbar. Dies gilt namentlich dann, wenn die Parteien kein besonderes Interesse an der Anwendung des fremden Rechts zeigen.51