der Parteien verlangt werden. Das Gericht wendet ausländisches Recht insbesondere auf der Grundlage von den Parteien erteilter Informationen an.48 Das ausländische Recht hat dennoch Norm-, nicht Tatsachencharakter, womit dessen Nachweis nicht einem eigentlichen (Tatsachen-) Beweis entspricht.49 Das Gericht bleibt demnach auch bei Misslingen des Nachweises oder bei nicht angeforderter Mitwirkung der Parteien im Sinne von iura novit curia grundsätzlich an die eigene Feststellungspflicht gebunden.