Das HGÜ gilt seit dem 1. Januar 2025 ebenfalls für die Schweiz.44 Grundsätzlich wenden die der EuGVVO45 unterliegenden Vertragsstaaten das LugÜ an, wenn die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat.46 Sieht indessen eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit in einem EU-Mitglied- staat vor, gilt die EuGVVO auch bei Beklagtensitz in der Schweiz.47 3.2.2. Der Nachweis ausländischen Rechts Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung