Betreffend die internationale und örtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ist im europäischen Kontext namentlich das LugÜ zu berücksichtigen (Art. 1 Nr. 1 LugÜ), wenn die Beklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat hat.41 Zu den Vertragsstaaten des LugÜ gehören auch die Schweiz, die Tschechische Republik, Deutschland und Irland (die letzteren drei vermittelt über die EU-Mitgliedschaft), nicht hingegen die USA. Das Vereinigte Königreich unterstand dem LugÜ und der EuGVVO noch bis zum 31. Dezember